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Im Jahre 2003 hat der Bundesgerichtshof sich in einem Beschluß ausführlich mit den Fragen der Wirksamkeit, den Auswirkungen und dem Inhalt einer
sogenannten Generalvollmacht mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung befaßt. Durch diese Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichtes ist jetzt nach allgemeiner Auffassung eine größere Rechtssicherheit zu
diesem Thema eingetreten.
Da dieses Thema sicherlich für einen großen Leserkreis wichtig und interessant ist, hat der Bergen-Enkheimer hierzu Herrn Rechtsanwalt und
Notar Michael Reiß um nähere Informationen gebeten. Dieser teilt hierzu folgendes mit.
Nicht nur bei älteren Menschen, sondern durchaus auch bei jüngeren Menschen stellt sich infolge eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung
bei einem Krankenhausaufenthalt immer wieder die Frage, welcher Angehöriger bzw. welche sonstige Person Informationen bei den beteiligten Ärzten einholen und mit diesen die weiteren Behandlungsmöglichkeiten
abstimmen darf. Dabei geht es um so entscheidende Fragen wie freiheitsentziehende Maßnahmen beispielsweise durch anbinden am Krankenbett im Falle der Gefährdung der eigenen Gesundheit oder aber die Verhinderung der
Verlängerung des Sterbeprozesses durch medizinische und technische Apparate usw..
Der Wille des Patienten, der dann selbst ja oftmals nicht mehr gefragt werden kann oder nicht mehr geschäftsfähig ist, findet keine
Berücksichtigung, selbst wenn ein naher Angehöriger wie ein Ehegatte oder ein Abkömmling auf einen entsprechenden früher mündlich erklärten Willen des Patienten verweist. Der Bundesgerichtshof führt hierzu unter
anderem folgendes aus:
a) Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblentödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende
oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sogenannten Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in
einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist.
b) Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillengegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher
Verantwortung Geltung zu verschaffen.
Letzteres gilt nicht nur für den durch das Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer, sondern auch für den durch den Patienten selbst in einer
Generalvollmacht bestellten Bevollmächtigten.
Für freiheitsentziehende Maßnahmen, eine Unterbringung oder Beendigung des Sterbevorgangs benötigen sowohl der Betreuer als auch der
Bevollmächtigte die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Vormundschaftsgericht wird dabei in aller Regel den erklärten Willen des Patienten berücksichtigen.
Die den Abbruch genehmigende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts stellt für alle Beteiligten verbindlich fest, daß die vom Betreuer
gewünschte Einstellung der Behandlung dem in der Patientenverfügung zum Ausdruck gelangten Willen des Betroffenen entspricht.
Die teilweise gegen das Erfordernis der Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes erhobenen Bedenken teilt Rechtsanwalt und Notar Michael Reiß
nicht. Die Grundsätze des BGH geben für jedermann eine klare Richtlinie, sowohl für den Arzt als auch für den Bevollmächtigten oder den Betreuer als auch für das Vormundschaftsgericht.
Der regelmäßig nicht juristisch vorgebildete und medizinisch ebenso überforderte Bevollmächtigte wird für die gerichtliche Kontrollentscheidung
dankbar sein. Geht es doch bei den vom Vormundschaftsgericht zu entscheidenden Fragen um die schwierigsten Entscheidungen im Leben, die ein Bevollmächtigter für einen zumeist nahen Angehörigen treffen muß.
Das die Patientenverfügung mindestes schriftlich verfaßt sein muß, war schon vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Hinblick auf die
erforderliche Beweisführung gegenüber den Ärzten und den Kliniken allgemeine Auffassung. Im Nachgang zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird jedoch alleine die schriftliche Patientenverfügung nicht mehr als
ausreichend erachtet. Auch die teilweise propagierte Bestätigung einer solchen Patientenverfügung durch einen Rechtsanwalt oder die schlichte Unterschriftsbeglaubigung beispielsweise durch das Ortsgericht wird als
nicht ausreichend angesehen. Die juristische Literatur verlangt vielmehr im Hinblick auf die erforderlichen Beratungen und Belehrungen eine notarielle Beurkundung. Auch ein Notar, der lediglich die Unterschrift des
Vollmachtgebers unter einen von diesem mitgebrachten Text beglaubigt, genügt damit nicht seinen Amtspflichten, sondern muß den Weg der Beurkundung vorschlagen.
Soweit hiergegen Bedenken wegen der dadurch entstehenden Kosten erhoben werden, sind diese Kosten im Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit
sicherlich angemessen. Darüber hinaus werden durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes sogar Kosten und zusätzliche Bemühungen vermieden dadurch, daß jetzt die einmalige Patientenverfügung - bis zum Lebensende
- ausreicht. Die früher vor allem von Ärzten und Kliniken geforderte immer wieder vorzunehmende Aktualisierung der Patientenverfügung ist nach der jetzigen Rechtssprechung eindeutig nicht mehr erforderlich.
Da sowohl in der Generalvollmachtsurkunde als auch in der Patientenverfügung mehrere Bevollmächtigte aufgeführt werden können - auch in einer
vorgegebenen Reihenfolge - ist auch das Problem der möglichen Verhinderung oder des möglichen Vorversterbens nur eines Bevollmächtigten, was dann immer wieder die erneute Erstellung einer Generalvollmacht und einer
Patientenverfügung bedeuten würde, weitgehend ausgeräumt.
"Mit Beschluss vom 08.06 2005 zu dem Aktenzeichen: XII ZR 177/03 hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung bekräftigt, dass eine
Patientenverfügung in jedem Falle verbindlich und von allen Beteiligten zu beachten ist. In der fraglichen Patientenverfügung hatte der betroffene Patient bereits vor Jahren lebensverlängernde Maßnahme untersagt
unter anderem für den Fall, dass er in ein Koma fallen sollte. Diese Situation war eingetreten, die Patientenverfügung wurde von dem Krankenhaus bzw. dem Pflegeheim jedoch nicht beachtet. Der Bundesgerichtshof
verwies ausdrücklich darauf, dass Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend sind, gegen den in einer Patientenverfügung erklärten Willen des Patienten nicht durchgeführt werden dürfen. Derlei
Zwangsbehandlungen sind nicht nur unzulässig, sondern lösen möglicherweise auch Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeldansprüche aus. Diese Ansprüche können auch noch von den Erben des Patienten geltend gemacht
werden. Für die gegen den Willen des Patienten erfolgten Maßnahmen können ein Krankenhaus, ein Pflegeheim usw. auch keinerlei Bezahlung verlangen, insbesondere auch keine Zuzahlungen von den Patienten direkt."
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